Weizengesetzblatt
vom
15. November 1994
Art.
1
Die Würde
des Weizens ist unantastbar. Sie zu ehren und zu schützen ist Aufgabe jedes
Weizenfreundes.
Art.
2
Wer Weizen
verfälscht oder nachmacht oder nachgemachtes oder verfälschtes sich verschafft
und in verkehr bringt, wird mit Export nicht unter 888 Eichbaum bestraft.
Art.
3
Keiner
soll wegen seines Glaubens an das Weizen verurteilt werden.
Art.
4
Den
TSV-Pflichtveranstaltungen darf nicht unentschuldigt ferngeblieben werden.
Ansonsten erfolgt Weizenstrafe.
Jeder
Weizenfreund hat sich Außenstehenden gegenüber weizengerecht zu verhalten.
Ausnahmen sind vorhanden (KJG).
Art.
6
Wer die
Nummern des TSV nicht kennt, wird mit Weizenstrafe bestraft.
Auf Frauen
kann Stadionverbot verhängt werden.
Art.
8
Wer die
Glocken und die Weizenhymne mißachtet, wird mit Weizenhöchststrafe bestraft.