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Weizengesetzblatt

vom 15. November 1994

 

Art. 1

Die Würde des Weizens ist unantastbar. Sie zu ehren und zu schützen ist Aufgabe jedes Weizenfreundes.

 

Art. 2

Wer Weizen verfälscht oder nachmacht oder nachgemachtes oder verfälschtes sich verschafft und in verkehr bringt, wird mit Export nicht unter 888 Eichbaum bestraft.

 

Art. 3

Keiner soll wegen seines Glaubens an das Weizen verurteilt werden.

   

Art. 4

Den TSV-Pflichtveranstaltungen darf nicht unentschuldigt ferngeblieben werden. Ansonsten erfolgt Weizenstrafe.

 

  Art. 5

Jeder Weizenfreund hat sich Außenstehenden gegenüber weizengerecht zu verhalten. Ausnahmen sind vorhanden (KJG).

   

Art. 6

Wer die Nummern des TSV nicht kennt, wird mit Weizenstrafe bestraft.

   

  Art. 7

Auf Frauen kann Stadionverbot verhängt werden.

   

Art. 8

Wer die Glocken und die Weizenhymne mißachtet, wird mit Weizenhöchststrafe bestraft.